Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) der Allianz deutscher Designer e.V. (AGD)

Die nachfolgenden AVG gelten für alle dem büro perzborn erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

  1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
    1. Jeder vom büro perzborn erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
    2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UhrG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
    3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des büro perzborn weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt büro perzborn, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
    4. Das büro perzborn überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
    5. Das büro perzborn hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt büro perzborn zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schadenersatz bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
    6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
  2. Vergütung
    1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrecheten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
    2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
    3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist das büro perzborn berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
    4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die das büro perzborn für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Fälligkeit der Vergütung
    1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesammtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
    2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
  4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
    1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
    2. Das büro perzborn ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
    3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des büro perzborn abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, das büro perzborn im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
    4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
    2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
    3. Die Versendung von Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
    4. Das büro perzborn ist nicht verpflichtet Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
  6. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster und Eigenwerbung
    1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem büro perzborn Korrekturmuster vorzulegen.
    2. Die Produktionsüberwachung durch das büro perzborn erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das büro perzborn berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem büro perzborn 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
    4. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass das büro perzborn die für den Auftraggeber erstellten Grafiken, Webseiten etc. bei Bedarf als Referenz in seinen öffentlichen Galerien auf der Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis seiner Arbeiten verwenden darf. Eine Veröffentlichung der URL der durch das büro perzborn bearbeiteten Webseite nebst Email Adresse des Auftraggebers wird gestattet.
    5. An geeigneten Stellen werden in die Internetseiten Hinweise auf die Urheberstellung vom büro perzborn aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung vom büro perzborn zu entfernen.
  7. Haftung
    1. Das büro perzborn verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
    2. Das büro perzborn verpflichtet sich seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet es für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
    3. Sofern das büro perzborn notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des büro perzborn. Das büro perzborn haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder -zeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
    5. Für die von Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des büro perzborn.
    6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet das büro perzborn nicht.
    7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim büro perzborn geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
  8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
    1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen. Das büro perzborn behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
    2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann das büro perzborn eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
      geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
    3. Der Auftraggeber versichert, das er zur Verwendung aller dem büro perzborn übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  9. Schlussbestimmungen
    1. Erfüllungsort ist der Sitz des büro perzborn.
    2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.